Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Proto Labs GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Proto Labs Germany GmbH

 

 

  • 1 Anwendbarkeit der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

  1. Die Proto Labs GmbH (nachfolgend: „Protolabs“) fertigt für ihre Kunden mit Hilfe innovativer 3D-Druck-, CNC-Bearbeitungs- und Spritzguss-Techniken anhand eines vom Kunden übermittelten 3D CAD-Modells individuelle, kundenspezifische Prototypen und Produktionsteile in kleinen bis mittelgroßen Serien (nachfolgend: „Produkt/e“) an.

 

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf alle Verträge Anwendung, die Protolabs mit ihren Kunden über die Herstellung und Lieferung der Produkte schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Protolabs erkennt entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden nicht an, es sei denn, Protolabs hat ihre Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für den Fall, dass Protolabs in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos eine Bestellung annimmt oder eine Lieferung ausführen sollte.

  • 2 Vertragsschluss und Gegenstand der Lieferung

 

  1. Alle Angebote von Protolabs sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von Protolabs zustande. Dabei ist der Kunde an seine Bestellung für einen Zeitraum von 30 Tagen gebunden.

 

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von Protolabs maßgebend.

 

  1. Der Kunde ist alleine verantwortlich für die Erstellung des 3D CAD Modells; die hierfür notwendige Software wird nicht von Protolabs zur Verfügung gestellt.

 

  1. Konstruktions- und Formänderungen des Produkts bleiben vorbehalten, sofern diese nicht die mit dem Kunden verbindlich vereinbarte Sollbeschaffenheit des Produkts betreffen und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

 

Soweit mit dem Kunden die Sollbeschaffenheit des Produkts verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch Protolabs zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Kunden zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

  • 3 Kein gesetzliches Widerrufsrecht

 

Protolabs fertigt die von dem Kunden bestellten Produkte individuell nach dessen Wünschen und Vorgaben. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB besteht daher nicht.


  • 4 Preise; Zahlungsbedingungen

 

  1. Die zwischen Protolabs und dem Kunden vereinbarten Preise gelten nur für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Etwaige Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.


Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise für die Produkte in Euro ab Werk ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung und Transport. In diesem Fall werden diese Kosten wie auch etwaige Zölle, Steuern, Gebühren oder ähnliche Abgaben, soweit Protolabs diese zu tragen hat, gesondert berechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen Zahlungen des Kunden per Kreditkarte oder Vorkasse. Ein längeres Zahlungsziel kann – soweit eine positiv ausgefallene Bonitätsprüfung zugrunde gelegt werden kann - mit 30 (dreißig) Tagen netto gewährt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei Protolabs maßgebend.

 

  1. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, und ist der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er, unbeschadet der weiteren Rechte von Protolabs, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die fälligen Zahlungsansprüche zu zahlen. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, betragen die Verzugszinsen hiervon abweichend 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

 

  1. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Protolabs anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch fällig ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

  1. Protolabs ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen, fälligen Forderungen von Protolabs durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, einschließlich derjenigen aus anderen Einzelaufträgen, soweit diese auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, nach Protolabs pflichtgemäßem Ermessen gefährdet wird.

 

  1. Soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen in € (Euro) und ausschließlich an Protolabs zu leisten.

  • 5 Lieferung und Lieferzeit

 

  1. Der Beginn der Lieferzeit setzt die endgültige Klärung aller technischen Fragen mit dem Kunden sowie die Beibringung aller vom Kunden etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben bzw. beizustellenden Materialien in der erforderlichen Qualität und Menge voraus.

 

  1. Für die Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung von Protolabs maßgebend. Darin enthaltene Fristen oder Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur dann verbindlich, soweit dort ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist oder Protolabs eine Frist oder einen Termin gesondert schriftlich oder per E-Mail als ausdrücklich verbindlich bestätigt hat. Von Protolabs ansonsten in Aussicht gestellte Fristen und Termine sind unverbindlich.

 

  1. In der Auftragsbestätigung wird angegeben, ob die Fracht im Voraus bezahlt oder abgeholt wurde. Wenn Protolabs Frachtkosten erhebt, werden Teile FCA (Incoterms 2020) in den Einrichtungen des Verkäufers versandt und das Eigentum geht zum Zeitpunkt und am Ort der Lieferung an den Spediteur auf den Käufer über. Alle Prepaid-Teile werden gemäß DAP (Incoterms 2020) versendet, und das Eigentum geht mit der Lieferung am Bestimmungsort des Käufers auf den Käufer über.

 

  1. Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn Protolabs das jeweilige Produkt bis zu ihrem Ablauf am betreffenden Produktionsstandort an die Transportperson übergegen hat und die Verladung erfolgt ist.

 

Protolabs ist dazu berechtigt, die Übergabe an die Transportperson abzulehnen, wenn eine Ladungssicherung gemäß der jeweils einschlägigen VDI-Richtlinien zur Ladungssicherheit aufgrund des Zustandes des von der Transportperson bereitgestellten Transportfahrzeugs nicht gewährleistet werden kann oder wenn das Transportfahrzeug nach dem pflichtgemäßem Ermessen von Protolabs nicht den Anforderungen genügt, die nach der StVZO bzw. den jeweils einschlägigen, nationalen Vorschriften erfüllt sein müssen, damit das Fahrzeug im Straßenverkehr betrieben werden darf. Lehnt Protolabs die Übergabe an die Transportperson aus den vorgenannten Gründen ab, gelten die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend.

 

  1. Angemessene Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig, wenn und soweit die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung des übrigen Teils sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen.

 

  1. Sofern Protolabs mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug gerät oder Protolabs eine Lieferung bzw. Leistung unmöglich wird, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Schadensersatz haftet Protolabs im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit nur nach Maßgabe der Regelungen in § 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Protolabs, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Naturkatastrophen, Streik, Pandemien, Aussperrung, politische Unruhen oder andere unvorhergesehene Umstände gleich, die Protolabs die rechtzeitige Lieferung oder Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen bei einem Unterlieferanten oder Dienstleister von Protolabs eintreten. Dies gilt auch dann, wenn sich Protolabs zu diesem Zeitpunkt in Verzug befindet. Protolabs wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieses § 5 Abs. 7 auftritt. Der Kunde kann Protolabs auffordern, innerhalb von 6 (sechs) Wochen zu erklären, ob Protolabs im Hinblick auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wird. Erklärt sich Protolabs innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

 

  • 6 Verpackung, Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme der Ware durch den Kunden

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, wählt Protolabs die Art der Verpackung nach freiem Ermessen.

 

  1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Auslieferung des jeweiligen Produkts an den Spediteur, den Frachtführer oder der zur Ausführung durch den Kunden bestimmten Person auf den Kunden über. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens mit dem Erhalt des jeweiligen Produkts durch den Kunden auf diesen über.

 

  1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, kommt er darüber hinaus in Annahmeverzug, wenn Protolabs ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, der Kunde aber eine Übernahme des jeweiligen Produkts zum genannten Termin ablehnt oder die Ware zum genannten Termin nicht abholt bzw. nicht von einer Transportperson abholen lässt.

 

  1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Protolabs berechtigt, den Protolabs hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von ihm ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist Protolabs zudem berechtigt, anderweitig über das Produkt zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

  1. Die Produkte werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

  • 7 Nutzungsrechte

 

  1. Protolabs behält sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und Urheberrecht, an allen dem Kunden ggf. zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Illustrationen, Abbildungen, Spezifikationen, Mustern etc. Der Kunde darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorhergesehenen Zwecks verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung von Protolabs nicht zugänglich gemacht werden.

 

  1. Protolabs behält darüber hinaus alle Rechte, insbesondere das Eigentum, an der/den im Rahmen der Herstellung des vertragsgegenständlichen Produkts eingesetzten Software, Werkzeugen, Formteilen, Technologien, Fertigungstechniken, Prozessen sowie sonstigen Arbeitsweisen, einschließlich des hierfür erforderlichen Know-Hows. Dies gilt insbesondere auch für solche Werkzeuge, Formteile, Technologien, etc., die speziell zur Erfüllung eines bestimmten Kundenauftrags entwickelt oder adaptiert worden sind. Der Kunde erwirbt an diesen Werkzeugen, Formteilen, Technologien, etc. keine Rechte. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Kosten für die Herstellung der Werkzeuge übernimmt. Protolabs wird speziell zur Erfüllung eines bestimmten Kundenauftrags entwickelte oder adaptierte Werkzeuge, Formteile, Technologien etc. allerdings nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden zur Erfüllung von Aufträgen anderer Kunden einsetzen.

 

  1. Der Kunde behält alle Rechte an dem von ihm übermittelten 3D CAD Modell. Protolabs wird dieses ausschließlich zur Herstellung des vertragsgegenständlichen Produkts verwenden. Unberührt bleibt das Recht von Protolabs, ähnliche Produkte für andere Kunden nach Maßgabe der jeweiligen 3D CAD Modelle bzw. sonstigen Vorgaben dieser Kunden zu entwickeln.

 

  • 8 Dienstleistung – Spritzguss

 

  1. Alle Angebote von Proto Labs mit Bezug auf kundenspezifische Werkzeuge ermöglichen dem Kunden die Auswahl zu Werkzeugeigentum und Lebensdauer der Form (garantierte Ausbringungsmenge). Je nach Auswahl ergeben sich nachfolgende Angebotsvarianten.

 

Im Falle eines Angebots mit Auswahl zur Lebensdauer der Form “Begrenzt”, was mit dem Service Level “Prototypen” gleichzusetzen ist, verbleibt das Eigentum am kundenspezifischen Werkzeug und den damit verbundenen Komponenten bei Proto Labs. Proto Labs wird speziell zur Erfüllung eines bestimmten Kundenauftrags entwickelte oder adaptierte Werkzeuge dieser Kategorie, Formteile, Technologien etc. allerdings nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden zur Erfüllung von Aufträgen anderer Kunden einsetzen. Proto Labs garantiert je Werkzeug dieser Kategorie eine Ausbringungsmenge von 2.000 Teilen vorbehaltlich der Vorhaltung des Werkzeuges und der Herstellung der Teile durch Proto Labs. Gemäß der Proto Labs Einlagerungsrichtlinien für Werkzeuge dieser Kategorie ersetzt oder repariert Proto Labs falls notwendig nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das Werkzeug zur Realisierung der garantierten Ausbringungsmenge von 2.000 Teilen. Werkzeuge dieser Kategorie können nach achtzehn (18) Monaten der Inaktivität – kein Bezug von Teilen innerhalb dieses Zeitraums vom Zeitpunkt der letzten Auslieferung gemessen – ohne vorherige Ankündigung nach eigenem Ermessen von Proto Labs vernichtet werden. Die garantierte Ausbringungsmenge gilt nicht, soweit der Kunde den Fertigungsempfehlungen von Proto Labs nicht folgt und explizit die Fertigung nach eigenen Ermessen beauftragt.

 

Im Falle eines Angebots mit der Auswahl zur Lebensdauer der Form “Unbegrenzt”, was mit dem Service Level “On-Demand-Manufacturing” gleichzusetzen ist, geht das Eigentum am Werkzeug nach vollständigen Erhalt der Zahlung an den Kunden über. Hiervon ausgenommen sind speziell zur Erfüllung des Kundenauftrags durch Proto Labs entwickelte oder adaptierte (wiederverwendbare) verbundene Komponenten und Technologien die zur Erfüllung des Auftrages notwendig sind. Das Werkzeug verbleibt in Besitz von Proto Labs. Proto Labs garantiert je Werkzeug dieser Kategorie eine unlimitierte Teileausbringungsmenge vorbehaltlich der Vorhaltung des Werkzeuges durch Proto Labs und der Herstellung der Teile durch Proto Labs. Gemäß der Proto Labs Einlagerungsrichtlinien für Werkzeuge dieser Kategorie ersetzt oder repariert Proto Labs falls notwendig nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das Werkzeug zur Realisierung der umlimitierten Ausbringungsmenge. Werkzeuge dieser Kategorie können nach sechsundreißig (36) Monaten der Inaktivität – kein Bezug von Teilen innerhalb dieses Zeitraums vom Zeitpunkt der letzten Auslieferung gemessen – ohne vorherige Ankündigung nach Proto Labs Ermessen vernichtet warden. Die garantierte Ausbringungsmenge gilt nicht, soweit der Kunde den Fertigungsempfehlungen von Proto Labs nicht folgt und explizit die Fertigung nach eigenen Ermessen beauftragt.

 

Zur näheren Erläuterung und im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht sich “kundenspezifische Werkzeuge” auf spezifisch für den Kunden entwickelte und für die Herstellung von Spritzgussteilen geeignete Werkzeuge und Formen wie eine A-Seite (Kavität), Formplatte oder Formeinsatz, eine B-Seite (Kavität), Formplatte oder Formeinsatz, Konturaufsätze für Schieber und falls zutreffend Schieber und Einsätze/Formkerne.

“Verbundene Komponenten” bezieht sich auf alle von Proto Labs entwickelten proprietären (wiederverwendbare) Komponenten wie Werkzeugaufnahmen, B-Seite (Kavität) Führung, Werkzeugversäulung, Aufnahmevorrichtungen, Schieberführungen und Stifte, Temperierungsvorrichtungen, Schwenkarme, Vorrichtungen zum Rüsten der Werkzeuge, Angussbuchsen, Werkzeugschlösser, einstellbare Auswerfer, Auswerferplatten, angepasste Auswerfer, etc., die zur Herstellung des kundenspezifischen Werkzeuges benötigt werden. Aufgrund der Proto Labs spezifischen Herstellungsprozesse sind kundenspezifische Werkzeuge grundsätzlich nicht mit anderen Fertigungsmaschinen kompatibel und daher nicht übertragbar auf konzernfremde Fertigungsstandorte

 

  1. Serviceversprechen - beschleunigte Fertigung. Bei Auswahl einer beschleunigten Fertigung garantiert Proto Labs die termingerechte Zustellung gemäß des auf dem Proto Labs Webportal ausgewiesenen und schriftlich bestätigten Termins. Bei Nichteinhaltung der beschleunigten Fertigung schreibt Proto Labs dem Kunden anteilsmäßig die Differenz des Betrages der für die beschleunigte Fertigung zum Tragen kommt gut.

 

Beispiel: Kunde wählt beschleunigte Fertigung in 5 Werktagen, tatsächliche Fertigung und Lieferung erfolgt in 7 Werktagen. Proto Labs erstattet die Differenz des Betrags der für die beschleunigten Fertigung und Zustellung in 7 Werktagen gegenüber der beschleunigten Fertigung und Zustellung in 5 Werktagen zum Tragen kommt,

 

Dieses Serviceversprechen findet keine Anwendung auf Standardlieferzeiten, Projekte und/oder Bestellungen die nach besten Bemühen angenommen worden sind sowie bei eingeschränkter Verfügbarkeit dieser Dienstleistung

 

  • 9 Gewährleistung

 

  1. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, setzen seine Mängelansprüche voraus, dass dieser den ihm gesetzlich obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In diesem Fall muss der Kunde jedwede Mängelrüge Protolabs gegenüber schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels erklären, damit Protolabs eine Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge möglich ist. Insbesondere hat der Kunde hierzu die gelieferte Ware unmittelbar nach Eintreffen auf Transportschäden zu untersuchen und hierbei festgestellte Schäden schriftlich auf dem Frachtbrief zu vermerken, diese Rüge von der Transportperson gegenzeichnen zu lassen sowie Protolabs hierüber schriftlich zu informieren.

 

  1. Protolabs übernimmt keine Verantwortung für das Design oder die Geeignetheit des von dem Kunden gewünschten Produkts zu einem bestimmten Zweck. Die Designverantwortung wie auch das Verwendungsrisiko liegen ausschließlich beim Kunden. Insbesondere ist Protolabs nicht dazu verpflichtet, die von dem Kunden übermittelten 3D CAD-Modelle oder sonstigen Daten und Angaben des Kunden im Hinblick auf das zu fertigende Produkt auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu prüfen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Geeignetheit der von dem Kunden ausgewählten Materialien für das Produkt.

 

Protolabs übernimmt des Weiteren keine Verantwortung für die Mangelfreiheit und Geeignetheit von seitens des Kunden beigestellter Materialien für die Herstellung des gewünschten Produkts. Insbesondere ist Protolabs nicht dazu verpflichtet, vom Kunden beigestellte Materialien auf etwaige Mangelhaftigkeit zu untersuchen.

 

Protolabs übernimmt darüber hinaus keine Verantwortung dafür, dass das Produkt in der von dem Kunden gewünschten Form, einschließlich dessen Material, etwaige, im Einzelfall einschlägige regulatorische Anforderungen erfüllt bzw. marktfähig ist.

 

Protolabs übernimmt schließlich ebenfalls keine Verantwortung dafür, dass das nach dem 3D CAD Modell bzw. sonstigen Vorgaben des Kunden hergestellte Produkt Rechte Dritter, insbesondere geistigen Eigentumsrechte wie Urheber-, Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte verletzt.

 

  1. Soweit ein Mangel des Produkts vorliegt, ist Protolabs nach eigener Wahl – für den Fall, dass der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist: nach Wahl des Kunden – zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dabei hat Protolabs die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe des Gesetzes zu tragen.

 

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und macht der Kunde im Zusammenhang mit der Nacherfüllung berechtigterweise Kosten gegen Protolabs geltend, die ihm aus dem Einsatz eigener Mitarbeiter oder eigener Gegenstände entstanden sind, so sind die Erstattungsansprüche des Kunden insoweit auf seine Selbstkosten begrenzt. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und erhöhen sich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen dadurch, dass das jeweilige Produkt auf Veranlassung des Kunden an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, so sind die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen.


Eine Ersatzlieferung durch Protolabs setzt schließlich voraus, dass der Käufer das mangelhafte Produkt Zug-um-Zug an Protolabs zurückgewährt und – soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist – Wertersatz für gezogene Nutzungen leistet.

 

  1. Ist Protolabs zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verweigert Protolabs diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Protolabs zu vertreten hat, oder schlägt die Mangelbeseitigung aus sonstigen Gründen endgültig fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Im Falle eines Rücktritts ist Protolabs zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des mangelhaften Produkts und Zahlung von Wertersatz für gezogene Nutzungen seitens des Kunden verpflichtet.

 

  1. Das Rücktrittsrecht des Kunden bei Mängeln der Ware ist ausgeschlossen in den Fällen, in denen der Kunde zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung nicht möglich ist, von Protolabs zu vertreten ist oder ein Mangel sich erst bei einer Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware gezeigt hat. Der Kunde ist bei Lieferung mangelhafter Produkte oder bei Teillieferungen zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach Maßgabe der Regelungen im nachfolgenden § 9 nur dann berechtigt, wenn er an der erbrachten Leistung unter Anlegung eines objektiven Maßstabes kein Interesse hat.

 

  1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und hat der Kunde das Produkt an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB weiterverkauft („Verbrauchsgüterkauf“), gilt abweichend von den vorstehenden Regelungen Folgendes: Musste der Kunde das Produkt aufgrund eines Mangels, der bereits bei Gefahrübergang von Protolabs auf den Kunden vorgelegen hat, vom Verbraucher zurücknehmen oder hat der Verbraucher infolge dessen den Kaufpreis gemindert, so kann der Kunde nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. In diesem Fall bedarf es der für die Mängelansprüche des Kunden wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. Im Übrigen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

 

  1. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden allein nach Maßgabe des nachfolgenden § 9 zu.

 

  1. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde das Produkt nach Lieferung modifiziert oder durch Dritte modifizieren lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Modifizierung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Es wird insbesondere keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

 

  • unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch;
  • ungeeignete Betriebsbedingungen;
  • fehlerhafte Installation, Inbetriebnahme oder Nutzung durch den Kunden oder Dritte.

 

  1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Mängeln des Produkts ein Jahr ab Gefahrübergang. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Mängeln des Produkts hiervon abweichend zwei Jahre ab Gefahrübergang.


Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und hat er das Produkt an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB weiterverkauft („Verbrauchsgüterkauf“), richtet sich die Verjährung der vorgenannten Ansprüche des Kunden, welcher von dem Verbraucher wegen eines Mangels des Produkts in Anspruch genommen wird, der bereits bei Gefahrübergang von Protolabs auf den Kunden vorgelegen hat, einschließlich des Anspruchs auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB, nach den gesetzlichen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs.

 

Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die auf Mängeln des Produkts beruhen, gilt die nachfolgende Regelung des § 9 Abs. 11.


  • 10 Schadensersatz

 

  1. Protolabs haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung ausschließlich nach Maßgabe dieses § 9. Im Übrigen ist jegliche Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.

 

  1. Protolabs haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, wegen Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

 

  1. Darüber hinaus haftet Protolabs

 

  • für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  • für Schäden, die von ihren einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurden.

 

Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

  1. Die Haftung von Protolabs auf Schadensersatz nach dem vorstehenden Abs. 3 dieses § 9 ist auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

 

  1. Soweit der Kunde kein Endkunde ist, ist die Haftung von Protolabs nach dem vorstehenden Abs. 3 dieses § 9 ausgeschlossen, soweit der Kunde seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Kunde nach besten Kräften bemüht sein, mit seinen Abnehmern selbst Haftungsbeschränkungen soweit rechtlich zulässig – auch zu Gunsten von Protolabs – zu vereinbaren.

 

  1. Im Rahmen der Haftung nach dem vorstehenden Abs. 3 dieses § 9 sind außerdem mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Produkts sind, nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts typischerweise zu erwarten sind.

 

  1. Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns sind in jedem Falle ausgeschlossen.

 

  1. Soweit Protolabs technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht ausdrücklich zu dem von Protolabs geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

  1. Der Kunde wird Protolabs, falls er Protolabs nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Kunde hat Protolabs Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben.

 

  1. Die Regelung zum Ausschluss der Gewährleistung in § 8 Abs. 2 und 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt entsprechend.

 

  1. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Vertragspflichten beträgt ein Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

 

Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für solche, die durch arglistiges Verhalten, durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten im Sinne des Abs. 3 dieses § 9 der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Protolabs verursacht wurden, gilt abweichend hiervon die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

  • 11 Freistellung

 

Sollten Dritte aufgrund der Nutzung des Produkts durch den Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten gegenüber Protolabs geltend machen, ist der Kunde verpflichtet, Protolabs von allen hieraus resultierenden Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten und Aufwendungen freizustellen und Protolabs bei der Abwehr solcher Ansprüche tatkräftig zu unterstützen. Zudem ist Protolabs berechtigt, von dem Kunden Erstattung des Protolabs insoweit entstandenen Schadens inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten zu verlangen.

 

  • 12 Vom Kunden beigestellte Materialien

 

  1. Vom Kunden vereinbarungsgemäß für die Herstellung des Produkts beizustellende Materialien hat der Kunde rechtzeitig und kostenfrei in der erforderlichen Qualität und Menge (unter Berücksichtigung hinreichender Toleranzen für Ausschüsse und Abfälle, die im Rahmen des Fertigungsprozesses anfallen können) an Protolabs zu liefern. Protolabs ist nicht dazu verpflichtet, Ausschüsse bzw. Abfälle gleich welcher Art des von dem Kunden beigestellten Materials an diesen zurückzugeben. Dasselbe gilt für Kleinstmengen nicht aufgebrauchten Materials des Kunden.

 

  1. Nimmt der Kunde Restmengen des von ihm beigestellten Materials trotz Aufforderung von Protolabs nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurück, ist Protolabs berechtigt, die Restmengen im eigenen Ermessen zu vernichten.

 

  • 13 Verbotene Zwecke

 

Der Kunde bestätigt und versichert, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte nicht dazu gedacht sind bzw. dazu dienen sollen, zu verbotenen Zwecken verwendet zu werden. Der Kunde bestätigt und versichert insbesondere, dass die von ihm übermittelten 3D CAD Modelle keine Produkte hervorbringen, die unter ein Waffengesetz fallen bzw. als Waffe oder Teile zur Herstellung von Waffen geeignet sind.

 

  • 14 Eigentumsvorbehalt

 

Das jeweilige Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, das Eigentum von Protolabs. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen von Protolabs in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

 

  • 15 Datenschutz


Protolabs erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden zum Zwecke des Vertragsabschlusses und der Vertragsdurchführung. Nähere Informationen über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten von Kunden enthält unsere Datenschutzerklärung.

 

  • 16 Gerichtsstand; Erfüllungsort


Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz von Protolabs. Protolabs ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz zu verklagen.

 

  • 17 Anwendbares Recht


Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Abkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).

 

  • 18 Schlussbestimmungen

 

  1. Soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bestimmen, dass Willenserklärungen bzw. Mitteilungen schriftlich zu erfolgen haben, wird die Schriftform auch durch Verwendung der Textform, d.h. per Telefax oder per E-Mail, gewahrt.

 

  1. Die Inhalte des jeweiligen Vertrags werden von Protolabs gespeichert und können vom Kunden jederzeit in dessen Kunden-Account eingesehen werden.

 

  1. Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt. In diesem Falle werden die Parteien die unwirksame Bestimmung in gemeinsamer Abstimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Vertragsschluss gewollt haben. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.

 

Protolabs Rev 11-2020